Prozesskosten sind außergewöhnliche Belastungen
Dies und das ... | 14. Juli 2011 — Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig vom Gegenstand des Prozesses steuerlich als außergewühnliche Belastungen berücks…
Neue Rechtsprechung: Sämtliche Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Endlich sind auch die Kosten für Prozesse um Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht steuerlich absetzbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011, Aktenzeichen VI R 42/10, und änderte damit seine Rechtsprechung. Denn für familienrechtliche Verfahren galt bislang, dass nur die Kosten des Scheidungsprozesses steuerlich geltend gemacht werden konnten. Durch das neue Urteil wird die Absetzbarkeit auf sämtliche Zivilprozesse (also auch alle Streitigkeiten im Familienrecht, die bei Gericht ausgefochten werden) erweitert.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass die Aufwendungen unausweichlich sind – das bedeutet, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muss und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. (Ein guter Anwalt wird Ihnen die Erfolgschancen im Voraus mitteilen.)
Weiterhin gilt, dass die Prozesskosten nur dann absetzbar sind, wenn sie die persönlich zumutbare Belastung (beträgt je nach Familienstand, Steuerklasse und der Zahl der Kinder …
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Juli 2011 auf http://www.ehescheidung-stuttgart.de.
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