BFH: Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?
am 18.07.2007 von STEUERRECHT
BFH-Beschluss vom 09.05.2007 - XI R 56/05
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 61:
“Nach deutschem Steuerrecht können nur Spenden an im Inland ansässige Empfänger als Sonderausgaben (§ 10b EStG) berücksichtigt werden.
Der im Inland ansässige Kläger hatte eine Sachspende (Handtücher, Bettwäsche, etc.) an ein Seniorenheim in Portugal geleistet und als Sonderausgabe geltend gemacht. Das Seniorenheim war nach portugiesischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Das Finanzamt hat die Spende nicht berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, das im deutschen Recht geltende Abzugsverbot für Auslandsspenden verstoße gegen die im EG-Vertrag geregelte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Sache mit Beschluss vom 9. Mai 2007 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt (Az. XI R 56/05): Selbst wenn Sachspenden die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) berührten, sei mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer noch nicht mitentschieden, ob die Versagung der Steuervergünstigung für Auslandsspenden gemeinschaftswidrig sei. Denn der EuGH habe anerkannt,
- dass die Frage, ob eine ausländische Körperschaft als gemeinnützig anzuerkennen sei, ausschließlich nach nationalem, hier also nach deutschem Recht zu beurteilen sei und
- dass die Wirksamkeit der Steueraufsicht ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen könne.
Es sei bereits fraglich, ob es den deutschen Finanzbehörden - selbst unter Inanspruchnahme von Amtshilfe - überhaupt möglich sei, bei im Ausland ansässigen Einrichtungen die umfänglichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig nach deutschem Recht zu ermitteln …
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