BFH: 1% - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden werden

BFH-Urteil vom 07.11.2006 - VI R 95/04

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 1/2007:

“Mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und nur in Form der 1 % - Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssä…

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Themen: Einkommensteuer , Werbungskosten , Vereinbarung

Erschienen 10. Januar 2007 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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EStG - Einzelnorm
Az. VI R 95/04