Bereicherungsabsicht
Heymanns Strafrecht Online Blog | 13. November 2010 — Für den Teilnehmer an der Tat eines anderen ist die Frage, ob ein Tatbestand bestimmte persönliche Merkmale enthält, von erhebl…
Ausgerechnet in der Beck-Community wurde ich durch einen Beitrag von Prof. Heintschel-Heinegg auf einen Meinungsstreit aufmerksam, der mir so gar nicht mehr geläufig war: Es geht um die Frage, in welcher Person das Verbrechen beim §30 StGB vorliegen muss. Hintergrund ist eine aktuelle BGH-Entscheidung, die die inzwischen sehr alte Entscheidung BGHSt 6, 208 vollumfänglich bestätigt.
Da die Entscheidungen so nicht wirklich leicht zu lesen sind, greife ich auf das Standard-Beispiel in der Literatur zurück, das schnell zu erfassen ist:
Opfer O bittet seinen Freund F, ihn zu töten oder töten zu lassen, da er in der Endphase einer schweren Krankheit lebt und der äusserst schmerzhafte Tot quasi kurz bevor steht und er sich die Schmerzen ersparen möchte. F hat Skrupel seinen Freund O zu töten und sucht den Auftragsmörder A auf, um ihn zu bitten, die Mitleids-Tat zu begehen. Erwartungsgemäß sind A die Schmerzen des O egal, er verlangt 25000 Euro, die ihm F auch zahlt, um dem O entsprechend dessen Wunsch die Schmerzen zu ersparen. Es kommt (warum auch immer) nicht zur Tat, F sieht sich nun mit dem §30 I StGB konfrontiert.Das Problem sollte auf der Hand liegen: Beim F liegt der §216 StGB (ein Vergehen!) nahe, beim A liegt der Mord (Tötet aus Habgier!) nahe, also ein Verbrechen. Hat F nun zu einem Vergehen oder zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht? Die Meinungen gehen hier auseinander und das beste: Man findet auf Anhieb nicht einmal alle Meinungen.
Im Regelfall findet man den Hinweis, dass es zwei Meinungen gibt, wobei innerhalb der Literatur Roxin noch einmal abweicht. Ich denke, das ist so aber nicht korrekt, jedenfalls bin ich über insgesamt vier Meinungen gestolpert, die ich im Folgenden darstelle. Aber: Um das Thema wirklich zu verstehen, benötigt man schon fundiertes Wissen zum Thema strafbegründende/straferschwerdende besondere persönliche Merkmale bzw. die §§28, 29 StGB. Dazu kann ich hier nicht noch einen Crash-Kurs anbieten.
An erster Stelle steht die Rechtsprechung: Sie stellt in jedem Fall auf die Haupttat ab und verlangt, dass diese nach Vorstellung des Anstifters für den Täter ein Verbrechen sein müsste. Der Anstifter selbst ist in dem Moment ohne Bedeutung; Allerdings wird später beim Anstifter der Strafrahmen über den §28 II StGB angepasst, ohne die Deliktsnatur zu verändern. (Vertreten von: BGHSt 6, 309; BGH 1 StR 236/86 in StV 87, 386; sowie BGH in jetzigem aktuellem Urteil). F hat sich also strafbar gemacht, da er weiss, dass A wegen des Geldes tötet.
Dem gegenüber steht die Literatur, die sich in verschiedene Linie aufspaltet. Hier habe ich folgendes ausgemacht:
Die herrschende Literatur stellt auf die Person des Anstiftenden ab. Das heisst der F geht im vorliegenden Fall zumindest nach §30 I StGB straffrei raus. Vertreten u.a. von S/S §30 Rn.14; Kühl 20/247; Fischer 30/5; Joecks 30/8; La… » Vollständiger ArtikelErschienen 6. April 2009 auf http://www.jurakopf.de.
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