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Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung - keine Garantie für den Berechtigten

am 30.08.2008 von http://www.paluka.de/

Erneut liegt mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 21.05.2008 (Az. IV ZR 238/06) eine Entscheidung zu dem sogenannten "Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall" vor, die bestätigt, dass ein vertraglich eingeräumtes Bezugsrecht dem Begünstigten keine Sicherheit bietet, dass er die Lebensversicherungssumme tatsächlich erhält.
In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser eine kapitalbildende Lebensversicherung gehalten und zunächst seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Bezugsrecht eingeräumt. Später wollte der Erblasser sich scheiden lassen und widerrief daher die ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte seine Lebensgefährtin ein. Wenige Zeit später kam es zu Streit zwischen dem Erblasser und seiner Lebensgefährtin und der Erblasser nahm sich das Leben. Die Lebensgefährtin ließ durch einen Dritten gegenüber dem Versicherer erklären, dass sie die Leistung aus der Lebensversicherung des Erblassers geltend mache. Der Versicherer forderte zunächst jedoch die Versicherungspolice und die Sterbeurkunde. In der Zwischenzeit erklärte die Ehefrau des Erblassers die Anfechtung der Erklärung des Erblassers bezüglich des Bezugsrechts. Der Versicherer hinterlegte die Versicherungssumme. Beide Parteien forderten im gerichtlichen Verfahren wechselseitig die Freigabe des hinterlegten Betrags.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Ehefrau des Erblassers. Grund hierfür ist, dass bei Versicherungsverhältnissen zwischen dem Deckungsverhältnis (hier der Vertrag zugunsten der Lebensgefährtin) und dem Valutaverhältnis (Zuwendungsverhältnis zwischen dem Verfügenden und der Begünstigten) zu unterscheiden ist. Im Deckungsverhältnis verschafft die Bezugsberechtigung der Berechtigten zwar eine unentziehbare Rechtsstellung, die von den Erben nicht mehr geändert werden kann. Ob die Begünstigte die Leistung aber tatsächlich behalten darf, hängt einzig vom Bestand des Valutaverhältnisses ab. Mit seiner Erklärung über das Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer beauftragt der Versicherungsnehmer (Erblasser) den Versicherer …

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