Bezugsberechtigten genau benennen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil (Az 5 U 208/03) entschieden, dass eine Testamentserbin leer ausgeht, wenn in einer Lebensversicherungs-Police unter Bezugsberechtigung die "gesetzliche Erbfolge" genannt wird. Damit sind ausschließlich die nach gesetzlichem Erbrecht Begünstigten gemeint, nicht aber Erben, die zwar im persönlichen Testament des Versicherten eingesetzt wurden, aber nach gesetzlicher Regelung keinen Anspruch auf den Nachlass hätten.

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Themen: Testament
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 30. Juni 2005 auf http://www.bleil.de/.

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