Bezieher von SGB II-Leistungen müssen Ersatzhose bereithalten

SG Koblenz, S 11 AS 317/05. Gefunden bei Beck Online.

Der Kl., der Leistungen nach dem SGB II bezieht, wurde im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung zu mehreren Terminen geladen, zu denen er nicht erschien. Die zuständige Behörde kürzte ihm daraufhin die Leistungen für drei Monate um 34,50 EUR. Gegen den Bescheid wandte sich der Kl. zunächst erfolglos mit einem Widerspruch und erhob sodann Klage zum Sozialgericht.

Aus dem Tatbestand. Der Kl. führt aus,

… er habe bereits an der Informationsveranstaltung am 30.08.2005 nicht teilnehmen können, weil beim Anziehen der Reißverschluss an seiner einzigen Hose verklemmt gewesen sei. Trotz mehrfacher Versuche habe sich das Problem weder lösen noch kaschieren lassen. Daraufhin habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der Bekl. telefonisch abgesagt. Am nächsten Tag sei es ihm gelungen, den Reißverschluss zu reparieren. Am 06.09.2005 habe dann der Reißverschluss nicht geklemmt, sondern er habe die Hose nicht mehr geschlossen. Daraufhin habe er den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch informiert. Der Aufforderung des Sachbearbeiters, umgehend persönlich zu erscheinen, habe er nicht nachkommen können, weil es ihm unzumutbar gewesen sei, mit einer nicht zu schließenden Hose das Verwaltungsgebäude der Bekl. aufzusuchen. Aufgrund seines starken Übergewichts falle er in der Öffentlichkeit besonders auf, dies wäre durch eine offene Hose noch unterstrichen worden”

Die zulässige Klage hatte indes keinen Erfolg.

“Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist grundsätzlich gehalten, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um Termine außerhalb seiner Wohnung, seien es Beratungen bei der Bekl. oder Vorstellungstermine bei potentiellen Arbeitgebern, unverzüglich nachkommen zu können. Dies erfordert, dass die für das Verlassen der Wohnung erforderlichen Kleidungsstücke grundsätzlich mindestens in doppelter Ausfertigung vorhanden sind. Solche Kleidungsstücke können sowohl auf Grund von Schäden unerwartet unbrauchbar sein oder auf Grund der Notwendigkeit der Reinigung nicht zur Verfügung stehen.

Kann der Leistungsempfänger beim Vorliegen dieser Gründe seine Wohnung nicht verlassen, ist seine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis deutlich erschwert. Daher ist es ihm grundsätzlich im Rahmen der gewährten Regelleistung zumutbar, die erforderlichen Kleidungsstücke zumindestens in doppelter Ausfertigung zu erwerben und zur Verfügung zu halten.”

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Themen: Titelseite , Sgb II , Koblenz

Erschienen 28. Mai 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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