Bezeichnung Fachanwaltszentrum wettbewerbswidrig
Und wieder was aus der Reihe “Bezeichnungen, die Anwälte nicht wählen sollten”. Das LG (25 O 17/08) hat schon im Dezember 2008 entscheiden, dass der Begriff
“Fachanwaltszentrum” kritisch sein kann.
Zum Sachverhalt und aus dem Klägervortrag:
Der Kläger betreibt in Mülheim …, eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagten betreiben in (Beklagte zu 1.), in Duisburg (Beklagte zu 2.) und Wuppertal (Beklagte zu 3.)
jeweils unabhängig voneinander Rechtsanwaltskanzleien. In Mülheim … im Hause … haben die Beklagten seit dem 1.6.2007 jeweils eine
Zweigstelle zu ihren vorbenannten Hauptstelle eröffnet.
Sie nutzen die Räume in einer Bürogemeinschaft. Sie üben dort ihren Beruf nicht gemeinschaftlich aus, sondern jeweils als
selbständige Rechtsanwälte in gemeinsam genutzten Kanzleiräumen. Im Eingangsbereich haben sie ein Schild angebracht, auf dem es
heißt:
“Fachanwaltszentrum … Kooperation selbständiger Rechtsanwälte …. [es folgen drei RAe jeweils mit Fachanwaltstitel, Anm. JF]“
Aus dem Urteil:
Bei der Frage, ob die Bezeichnung „Fachanwaltszentrum … Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ irreführend ist, oder ob bei
möglichen Kunden kein Irrtum über das Vorhandene erregt wird, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher,
der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, abzustellen (Hefermehl, § 5 UWG , Randnummer 2.87) Dabei
kann die diese Frage beurteilen, weil auch ihre
Mitglieder zu den potentiell Angesprochenen zählen.
Die danach vorzunehmende Beurteilung führt zu dem genannten Ergebnis. Die Werbung ist irreführend, weil bei dem Betrachter der
falsche Eindruck besonderer Kompetenz aufgrund einer wie immer gearteten Zusammenarbeit von Rechtsanwälten vermittelt wird, zugleich
verbunden mit dem vermittelten Eindruck einer besonderen Größe der Kanzlei mit einer Vielzahl von zur Verfügung stehenden
Fachanwälten. Denn auch nach heutigem Verständnis weist der Begriff „Zentrum“ auf die Größe und Bedeutung des Unternehmens hin.
So wäre die Bezeichnung „Wettbewerbszentrale“ für einen Wettbewerbsverein, der nur über wenige Mitglieder aus einer Branche verfügt,
irreführend. Ein „Einkaufszentrum“ muss aus einer Reihe von Geschäften bestehen, so dass sich dem Käufer insgesamt ein breites
Sortiment bietet (vgl Hefermehl, § 5 UWG , Randnummer 5.46). Vorliegend fehlt es bei der kleinen Zweigstelle an der erforderlichen
Größe.
Den Kunden erwartet auch nicht ein „breites Sortiment“ von Fachanwälten, sondern aus der Vielzahl möglicher Fachanwälte lediglich
zwei. „Kooperation“ bedeutet Zusammenarbeit, Mitwirkung (lat. cooperatio). Es wird darunter das Zusammenwirken von Handlungen zweier
oder mehrerer Lebewesen, Personen oder Systemen verstanden (vgl. www.wikipedia.de). Auch diese bei dem Leser geweckte Erwartung wird
nicht erfüllt, wenn die Zusammenarbeit nur darin besteht, dass sich die Rechtsanwälte die Miete teilen.
Der hierdurch verursachte Irrtum wird nicht dadurch behoben, dass dem Begriff „Kooperation“ der Begriff „selbständiger Rechtsanwälte“
nachfolgt. Denn damit ist schon nicht klar gesagt, dass die Rechtsanwälte untereinander selbständig sind. Dies kann auch dahin
verstanden werden, dass sich die Rechtsanwälte als Freiberufler bezeichnen. Zumindest ist die Bezeichnung unklar und schon von daher
irreführend. Dem Antrag zu a) war in vollem Umfang stattzugeben.
Es war nicht dahin zu unterscheiden, ob die Beklagten bereits in der gerügten Art auf bestimmten Werbeträgern geworben haben oder
nicht. Denn die Tatsache, dass die Werbung auf einem Werbeträger (Kanzleischild, Internet) erfolgt ist, begründet die Besorgnis, dass
dies auch auf dem anderen (z.B. Flyern) erfolgen könnte.
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