Bezeichnung Fachanwaltszentrum wettbewerbswidrig

Und wieder was aus der Reihe “Bezeichnungen, die Anwälte nicht wählen sollten”. Das LG Duisburg (25 O 17/08) hat schon im Dezember 2008 entscheiden, dass der Begriff “Fachanwaltszentrum” kritisch sein kann.

Zum Sachverhalt und aus dem Klägervortrag:

Der Kläger betreibt in Mülheim …, eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagten betreiben in Oberhausen (Beklagte zu 1.), in Duisburg (Beklagte zu 2.) und Wuppertal (Beklagte zu 3.) jeweils unabhängig voneinander Rechtsanwaltskanzleien. In Mülheim … im Hause … haben die Beklagten seit dem 1.6.2007 jeweils eine Zweigstelle zu ihren vorbenannten Hauptstelle eröffnet.

Sie nutzen die Räume in einer Bürogemeinschaft. Sie üben dort ihren Beruf nicht gemeinschaftlich aus, sondern jeweils als selbständige Rechtsanwälte in gemeinsam genutzten Kanzleiräumen. Im Eingangsbereich haben sie ein Schild angebracht, auf dem es heißt:

“Fachanwaltszentrum … Kooperation selbständiger Rechtsanwälte …. [es folgen drei RAe jeweils mit Fachanwaltstitel, Anm. JF]“

Aus dem Urteil:

Bei der Frage, ob die Bezeichnung „Fachanwaltszentrum … Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ irreführend ist, oder ob bei möglichen Kunden kein Irrtum über das Vorhandene erregt wird, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, abzustellen (Hefermehl, § 5 UWG , Randnummer 2.87) Dabei kann die Kammer diese Frage beurteilen, weil auch ihre Mitglieder zu den potentiell Angesprochenen zählen.

Die danach vorzunehmende Beurteilung führt zu dem genannten Ergebnis. Die Werbung ist irreführend, weil bei dem Betrachter der falsche Eindruck besonderer Kompetenz aufgrund einer wie immer gearteten Zusammenarbeit von Rechtsanwälten vermittelt wird, zugleich verbunden mit dem vermittelten Eindruck einer besonderen Größe der Kanzlei mit einer Vielzahl von zur Verfügung stehenden Fachanwälten. Denn auch nach heutigem Verständnis weist der Begriff „Zentrum“ auf die Größe und Bedeutung des Unternehmens hin.

So wäre die Bezeichnung „Wettbewerbszentrale“ für einen Wettbewerbsverein, der nur über wenige Mitglieder aus einer Branche verfügt, irreführend. Ein „Einkaufszentrum“ muss aus einer Reihe von Geschäften bestehen, so dass sich dem Käufer insgesamt ein breites Sortiment bietet (vgl Hefermehl, § 5 UWG , Randnummer 5.46). Vorliegend fehlt es bei der kleinen Zweigstelle an der erforderlichen Größe.

Den Kunden erwartet auch nicht ein „breites Sortiment“ von Fachanwälten, sondern aus der Vielzahl möglicher Fachanwälte lediglich zwei. „Kooperation“ bedeutet Zusammenarbeit, Mitwirkung (lat. cooperatio). Es wird darunter das Zusammenwirken von Handlungen zweier oder mehrerer Lebewesen, Personen oder Systemen verstanden (vgl. www.wikipedia.de). Auch diese bei dem Leser geweckte Erwartung wird nicht erfüllt, wenn die Zusammenarbeit nur darin besteht, dass sich die Rechtsanwälte die Miete teilen.

Der hierdurch verursachte Irrtum wird nicht dadurch behoben, dass dem Begriff „Kooperation“ der Begriff „selbständiger Rechtsanwälte“ nachfolgt. Denn damit ist schon nicht klar gesagt, dass die Rechtsanwälte untereinander selbständig sind. Dies kann auch dahin verstanden werden, dass sich die Rechtsanwälte als Freiberufler bezeichnen. Zumindest ist die Bezeichnung unklar und schon von daher irreführend. Dem Antrag zu a) war in vollem Umfang stattzugeben.

Es war nicht dahin zu unterscheiden, ob die Beklagten bereits in der gerügten Art auf bestimmten Werbeträgern geworben haben oder nicht. Denn die Tatsache, dass die Werbung auf einem Werbeträger (Kanzleischild, Internet) erfolgt ist, begründet die Besorgnis, dass dies auch auf dem anderen (z.B. Flyern) erfolgen könnte.

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Themen: Uwg , Kammer , Duisburg , Anm , Oberhausen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. Mai 2009 auf http://www.blawjob.de.

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LG Duisburg: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung “Zentrum” und “Kooperation” / Hier: “Fachanwaltszentrum”

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