Bezeichnung als "durchgeknallt" = Beleidigung?

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Urteile des AG Tiergarten und des KG Berlin als Revisionsinstanz aufgehoben, mit denen die Bezeichnung als „durchgeknallt“ als generell unzulässige Schmähkritik angesehen wurde.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Entscheidungen mit der Begründung aufgehoben, dass sie das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzen. Die Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ könne nicht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen werden. Es sei vielmehr auch in einem solchen Fall eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04).

Weil der Begriff der Schmähkritik eine besonders gravierende Ehrverletzung bezeichnet, bei der noch nicht einmal mehr eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet, sondern die Meinungsfreiheit absolut verdrängt wird, sei dieser Begriff eng zu definieren. Selbst eine für sich genommen herabse…

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Themen: Urteile , GG , KG Berlin
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 29. Juni 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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