Bezeichnung des Chefs als „Wichser“ reicht nicht für Kündigung

Wer seinen Chef “Wichser” nennt, muss nicht zwingend mit einer Kündigung rechnen. Das entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.08.2011, 2 Sa 232/11). Dort hieß es, dass auch bei grober Beleidigung eines Vorgesetzten eine vorherige Abmahnung sinnvoll erscheint. Sie ist dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Wirkung auf den Mitarbeiter nicht verfehlt und sich daher der Vorfall auch nicht wiederholen wird, so das Urteil.

Der „freundliche“ Mitarbeiter hatte nach einer Krankmeldung eine telefonische Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten. Dabei sagte er unter anderem: “Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an.” Er legte den Hörer auf und sagte anschließend im Beisein von Mitarbeiterinnen des Vorgesetzten einen Satz, der wiederum mit dem Begriff “Wichser” begann, nämlich: “Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle”. Kurz darauf erhielt er die Kündigung.

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Themen: Abmahnung , Kündigung , Beleidigung , Kündigungsschutz , Chefs , Ines , Landesarbeitsgericht , Wichser , Vorgesetzter
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. Dezember 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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