Bezahlung von Rechnungen in der EU

Das Europäische Parlament stimmte jetzt einer Vereinbarung mit dem Rat zu, die eine Richtlinie mit Regelungen über allgemeine Zahlungsfristen zum Inhalt hat. Die neue Richtlinie sieht vor, dass die Zahlungsfrist zukünftig sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor generell 30 Tage beträgt. Abweichungen von der allgemeinen Frist sollen allerdings unter bestimmten Umständen möglich sein.

Bei Verträgen zwischen Unternehmen gilt die allgemeine Zahlungsfrist von 30 Tagen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung besteht. Wenn beide Seiten zustimmen, ist es möglich, die Frist auf 60 Tage auszuweiten. Die Zahlungsfrist kann nur dann über 60 Tage hinaus verschoben werden, wenn dies von Gläubiger und Schuldner im Vertrag “explizit vereinbart” ist und unter der Voraussetzung, dass es keine “grobe Benachteiligung” des Gläubigers darstellt.

Bei Verträgen zwischen der öffentlichen Hand und Unternehmen soll die allgemeine Zahlungsfrist ebenflls 30 Tage betragen. Wenn beide Seiten die Zahlungsfrist verlängern wollen, muss dies “ausdrücklich vereinbart” sowie “im Hinblick auf die besondere Natur oder Merkmale des Vertrages objektiv gerechtfertigt” sein. Die Zahlungsfrist für öffentliche Auftraggeber darf aber unter keinen Umständen 60 Tage überschreiten. Eine Ausnahme besteht jedoch für öffentliche Gesundheitseinrichtungen: So dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen für öffentliche Einrichtungen des Gesundheitssektors vorsehen.

Die vorgesehene Richtlinie regelt auch die Verzugszinsen neu und sieht nun einem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Bezugszinssatz vor. Darüber hinaus soll dem Gläubiger zukünftig eine Mindestentschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von 40,- € zustehen.

Desweiteren sieht die Richtlinie eine Überprüfungsfrist von ebenfalls 30 Tagen vor, innerhalb derer festgestellt werden soll, ob die Güter oder Dienstleistungen mit den vertraglichen Regeln übereinstimmen. Bei besonders komplexen Verträge soll diese Frist allerdings verlängert werden können, wenn dies ausdrücklich vereinbart und nicht grob nachteilig gegenüber dem Gläubiger ist.

Die Vereinb…

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Themen: Rechnungen , Zinssatz , Bezahlung , Vereinbarung , Parlament
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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