Beyoncé und der Tanz ums Plagiat

Der Videoclip „Countdown“ der US- Amerikanischen Sängerin Beyoncé Knowles zieht derzeit ungewollte Aufmerksamkeit auf sich. In ihrem Video fährt sich die Sängerin mit den Händen durch die Haare, reißt ihr T-Shirt auf und entblößt ihre Schultern. Für ein Musikvideo der Popsängerin nicht sonderlich aufregend, kämen einem einigen diese Szenen nicht bereits bekannt vor.

Auch Anne Teresa de Keersmaeker wird die Vertrautheit mit einigen Szenen wohl weniger amüsiert haben. Schließlich stammen die eben beschriebenen Ausschnitte eigentlich aus zwei Werken der belgischen Choreographin. Beyoncé soll die Passagen fast eins zu eins, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen übernommen haben. De Keersmaeker zeigt sich über ein solches Vorgehen verärgert und lässt rechtliche Schritte prüfen. Der Tagesspiegel wittert eine „völlig neue Debatte ums Urheberrecht“ und titelt in seiner Ausgabe vom 13.10.2011: „Können Tänze Plagiate sein? Beyonce schlägt ein neues Kapitel im Urheberrecht auf“.

Ein kurzer “Vergleich” der in Rede stehenden Bewegungen ist unter dieser Adresse zu finden.

Ein derart populärer Fall, um ein im Urheberrecht eher stiefmütterlich behandeltes Thema, ist Grund genug, um der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Tanzes einmal genauer auf den Grund zu gehen. Dabei stellt sich weniger die Frage, ob Tänze überhaupt einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Denn als Unterform der pantomimischen Kunst, sind Werke der Tanzkunst in § 2 Abs. 1 des Urhebergesetzes explizit erwähnt. Die Problematik liegt viel eher in der Abgrenzung zwischen schutzfähigen Tänzen einerseits und solchen die dem Schutz des Gesetzes nicht unterfallen.

Glaubt man der Tanzkritikerin Wiebke Hüster, die vom Tagesspiegel unter Berufung auf den Blog der FAZ zitiert wird, ist es vorliegend nicht eindeutig, ob Keersmaeker in ihren Rechten als Urheber verletzt wurde. Hüster meint „Es gibt kein Copyright für Über-den-Boden-rollen, wie es in „Achterland“ und im „Countdown“-Clip zu sehen ist. Denn dabei – wie beim Schulternentblößen und Haare-aus-dem-Gesicht-Streichen – handelt es sich um im zeitgenössischen Tanz etwa so gebräuchliche Phrasen wie das Gehen, Laufen, Hüpfen, Drehen und laut Atmen“.

Richtig ist, dass diese einzelnen Phrasen keinen urheberrechtlichen Schutz erfahren. Denn das Wesen der Tanzkunst wird vor allem im choreografischen Werk gesehen, in dem die einzelnen Elemente Bewegung, Schritt, Technik und Gebärden verarbeitet werden. Wie bei allen Werkarten im Urheberrecht kommt es auch im Tanz auf eine persönliche geistige Schöpfung an. Durch das Werk müssen „Gedanken und Empfindungen“ zum Ausdruck gebracht werden. Für pantomimische und tänzerische Werke etwa mit den Mitteln der menschlichen Bewegung.

Wann die Choreografie eine derartige „Schöpfungshöhe“ aufweist kann nicht pauschal gesagt werden. Die Begriffe „Gedanken und Empfindungen“ sind bewusst vage gewählt, denn die…

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Themen: Video , Rede , Tagesspiegel , Videoclip , Plagiat , Tanz , Beyonce , Beyonce Knowles , 13.10.2011 , Anne Teresa DE Keersmaeker , Choregrophie , Pantomimische Kunst , Tanzkunst , Werkqualität

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.wkblog.de.

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