Bewusste Prozessverschleppung – durch das Gericht

Der Mandant sitzt seit etwa einem Jahr ein und hat mich in einem kleineren, neuen Verfahren gegen ihn beauftragt. Nichts wildes, es droht nur Geldstrafe (Einspruch gegen Strafbefehl). Da er aber in Strafhaft sitzt, müsste ich eigentlich zum Pflichtverteidiger beigeordnet werden, da die 3-Monats-Frist erreicht ist (§ 140 I Nr. 5 StPO). Wenn jemand drei Monate inhaftiert ist, hat er darauf Anspruch, dass er einen Pflichtverteidiger gestellt bekommt -weil es eben von drinnen recht schwierig ist, alles zu managen- und dieser Pflichtverteidiger soll nach dem Willen des Mandanten ich sein. Nun steht in der Vorschrift auch, dass die Beiordnung nicht erfolgt, wenn der Betroffene zwei Wochen vor der Hauptverhandlung wieder entlassen worden ist.

Jetzt habe ich schon mindestens viermal daran erinnert, mich endlich beizuordnen. Auch die Verhandlung hätte längst über die Bühne gehen können. Das offene Verfahren ist zudem ein Hemmschuh für den Mandanten bei der Frage von Lockerungen im Knast.

Aber der Richter entscheidet nicht. Nun habe ich nochmal in deutlichen Worten die Entscheidung verlangt und siehe da – er will es aussitzen. Es sei damit zu rechnen, schreibt er mir, dass die noch immer nicht terminierte Hauptverhandlung erst stattfindet, wenn der Mandant entlassen wird. Entlassung ist tatsächlich vielleicht im Dezember. Und dann kommt, da der Mandant noch unter 21 ist, laut Richter dann eine Verweisung zum Heimatgericht in Betracht.

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Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://hoechststrafe.dorkawings.de.

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