Bewirtungskosten im Steuerrecht

Während geschäftliche Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70% als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden dürfen, sind betrieblich veranlasste Bewirtungskosten in vollem Umfang abziehbar. Es ist also zu unterscheiden zwischen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten, wobei betrieblich veranlasste Bewirtungskosten gesetzlich nicht geregelt werden. Die Unterscheidung zwischen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten ist auch deshalb wichtig, da für letztere die besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht gelten. Da bei der Bewirtung fremder Personen stets auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst berührt wird, ist stets zu prüfen, ob die angefallenen Bewirtungskosten tatsächlichen einen geschäftlichen oder betriebliche Veranlassung haben oder zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG gehören.

Inhalt: 1. Was sind Bewirtungskosten 2. Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 3. Bewirtung im Privathaushalt 4. Bewirtungskosten aus geschäftlichen Gründen 5. Unbegrenzter Abzug von Bewirtungskosten a) Bewirtung von Mitarbeitern des Unternehmens b) Aufmerksamkeiten c) Produkt- und Warenverkostung 6. Bewirtungskosten und Vorsteuerabzug 1. Was sind Bewirtungskosten

Eine Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen mit Speisen und/oder Getränken verköstigt werden und dieser Zweck eindeutig im Vordergrund steht. Unter Bewirtungskosten versteht man dann die Aufwendungen, die für den Verzehr der Speisen, Getränke und sonstigen Genussmittel anfallen. In den folgenden Fällen liegt jedoch keine Bewirtung mehr vor:

Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z.B. Kaffee, Tee, Gebäck) anlässlich einer betrieblichen Besprechung, Produkt- oder Warenverkostung im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei einer Messe, da hier der unmittelbare Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren im Vordergrund steht.

Regelmäßige Begleitkosten einer Bewirtung teilen das Schicksal der Hauptkosten. Dazu zählen vor allem Trinkgelder und Garderobe. Darüber hinaus anfallende Kosten für die Räume (Miete), Unterbringung von Gästen (Hotel) und Unterhaltung während (DJ, Band, Show) oder nach der Bewirtung (Besuch Theater, Oper, Oktoberfest, Fußball) sind gesondert zu betrachten.

2. Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Steuerlich abziehbar sind nur solche Bewirtungskosten, die eine geschäftliche oder betriebliche Veranlassung haben. Nicht abziehbar sind dagegen solche Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstanden sind (§ 12 Nr. 1 EStG). Auch eine private (Mit-)Veranlassung führt gem. R 12.1 EStR dazu, dass diese insgesamt nicht als Be…

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Erschienen 31. März 2011 auf http://www.schwerd.info.

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