Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant
Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten; Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen
auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: einem Hotelbetrieb mit und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
EStG 1997. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand
der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 Satz 1
GewStG) sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der
Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche
Veranlassung nachgewiesen sind.
“Bewirtung” im Sinne dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen
Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder
(aus der Sicht des Bewirtenden) “auch” bzw. “in erster Linie” der Werbung oder der Repräsentation dient. Allerdings sind Aufwendungen
bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. “Kundschaftstrinken” (“Werbebewirtungen”) von der Abzugsbeschränkung
nicht erfasst. Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen
Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben. Im Übrigen schließt die Finanzverwaltung “übliche Gesten der Höflichkeit”
aus dem Begriff der Bewirtung aus, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) z.B.
anlässlich betrieblicher Besprechungen bezieht (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2008)).
Eine solche Bewirtung liegt im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sowohl mit Blick auf die in allen Streitjahren
angefallenen laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der vom Finanzamt zugestandenen Minderungen um Aufwendungen für sog.
Aufmerksamkeiten- als auch auf die Sonderveranstaltung des Galaempfangs zum Betriebsjubiläum vor. Zwar hat die Klägerin auf einen
(allgemeinen) werblichen Zusammenhang zwischen der Darreichung von Speisen und Getränken an potentielle Kunden und der
unternehmerischen Leistung im Restaurant und im Veranstaltungsservice hingewiesen. Damit hat sie aber nicht einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen den konkret dargereichten Speisen/Getränken und dem Verkauf (genau) dieser Produkte im Sinne einer
Warenverkostung (“Probeessen”)- dargetan. Insoweit kommt es auf der Grundlage des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2003, 1314 auch nicht in
Betracht, unter Hinweis auf einen besonderen Repräsentationszweck die Aufwendungen für eine Bewirtung der Gäste des Galaempfangs …
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