Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch bei Scheinehe
Durch Beschluss vom 05.10.2010 hat das OLG Hamm nunmehr entschieden, dass auch in Fällen der sogenannten Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu bewilligen ist.
Mutwilligkeit liege nicht vor, wenn der Antragsgegner dem Antrag entgegentritt. Denn auch eine Scheinehe wird von der Rechtsordnung
als wirksam angesehen, so dass es auch dem nicht bemittelten Verfahrensbeteiligten möglich sein muss, sich durch Scheidung wieder von
der Ehe zu lösen. Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Vorhalt, es liege eine Scheinehe vor, entgegentritt, kann er auch nicht
darauf verwiesen werden, dass ihm ein einfacherer Weg zur Lösung von der Ehe dadurch zur Verfügung stehe, über die Einschaltung der
zuständigen Verwaltungsbehörde die Aufhebung der Ehe zu erreichen.
Die Ehefrau hatte den Antragsgegner im geheiratet.
Für ihren Antrag auf Ehescheidung beantragte sie Verfahrenskostenhilfe. Das hatte den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, da ihr nur den Schluss zulasse, dass sie mit dem Antragsgegner eine
Scheinehe geschlossen habe. Selbst dann, wenn sie hierfür kein Entgelt erhalten habe, hätte sie die mit der Reise in den Libanon
verbundenen Transport- und Aufenthaltskosten zunächst ansparen und die Reise in den Libanon anderweitig finanzieren müssen, um
Rücklagen für die absehbar anfallenden Kosten für die Scheidung dieser Scheinehe zu bilden.
Die Beschwerde der Ehefrau hatte Erfolg. Gemäß OLG Hamm finde im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH die Ablehnung des
Prozesskostenhilfegesuchs mit der Begründung, wegen des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der Steuerzahler nicht mit den
Kosten des Scheidungsverfahrens belas…
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