Bewertungsverfahren für Mastgesellschaften
am 18.01.2008 von http://www.meisen.info
Für Mastgesellschaften ordnet § 51 a BewG unter bestimmten Voraussetzungen die Zuordnung der Tierhaltung zur landwirtschaftlichen Nutzung an. Demzufolge ist für die beteiligten Landwirte ein Einheitswert für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erstellen, in dem auch die Tierhaltung zu erfassen ist (§ 19 BewG). Gemäß § 36 BewG bemisst sich der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Ertragswert seiner Nutzungen. Dabei ist nach Abs. 2 der Norm von der – objektiven – Ertragsfähigkeit auszugehen, d. h. dem bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag.
Der Ertragswert wird grundsätzlich durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt (§ 37 Abs. 1 S. 1 BewG). In diesem vergleichenden Verfahren werden die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt (§ 38 Abs. 1 BewG) und für jede Nutzung ein individueller Vergleichswert ermittelt. Hierbei werden den unterschiedlichen Ertragsbedingungen und der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzungen durch Zu- und Abrechnungen an den bundeseinheitlichen Vergleichszahlen (§ 40 BewG), deren Höhe sich in der Regel nach den in den Bewertungsstützpunkten (§ 39 BewG) festgelegten Werten richtet, Rechnung getragen.
Bei diesem Vergleich sind gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG für die natürlichen Ertragsbedingungen die jeweils tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes zugrunde zu legen. Bei ihrer Bewertung ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung auszugehen (§ 50 BewG). Dagegen sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere für die Betriebsmittel, die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse maßgebend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Zu diesen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gehört auch der Viehbestand. Sofern im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend um mehr als 20 v. H. abweichen und auch die weiteren in § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG normierten Mindestgrenzen erreicht werden, ist am Vergleichswert ein Abschlag oder Zuschlag zu machen. Der Zu- oder Abschlag bemisst sich nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 BewG).
Abweichend vom vorangestellten in den §§ 38 – 41 BewG normierten Vergleichswertverfahren werden die in § 62 BewG genannten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit einem unmittelbaren Vergleichswert ermittelt. Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Erträgen, die die Finanzverwaltung nach näherer Maßgabe der in A 7.01 – 7.44 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) enthaltenen Vorgaben für die jeweilige Nutzungsart ermittelt hat. Lässt sich ein vergleichendes Verfahren – gänzlich – nicht durchführen, so ist nach § 37 Abs. 2 BewG die Ertragsfähigkeit der Nutzung im sog. Einzelertragswertverfahren unmittelbar zu ermitteln.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. September 2007 - 1 K 242/04
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