Bewertungskriterien für Computerspiele: Der USK (ein bisschen) in die Karten geschaut

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), die bekanntlich die Altersfreigabekennzeichen für Computerspiele vergibt, hat den Kriterienkatalog veröffentlicht, anhand dessen die Prüfgremien ihre Einschätzung vornehmen. Der Katalog ist allerdings sehr allgemein gehalten, als Checkliste nach der Devise “Wie weit darf ich für eine Freigabe ab 16 gerade noch gehen?” taugt er nicht.

Nach einer durchaus lesenswerten Einführung über Grundlagen der jugendschutzrechtlichen Prüfung und der Wirkung von Medien widmet sich das Dokument insgesamt 15 formellen und inhaltlichen Gestaltungsaspekten, die die Prüfer bei ihrer Bewertung besonders berücksichtigen. Nicht sonderlich überraschend: Neben dem Gewaltgrad (insbesondere in Bezug auf die Treffervisualisierung) sind die (sonstige) visuelle und akustische Gestaltung, die Realitätsnähe des Spiels und die Bandbreite der Handlungsoptionen wichtige Bewertungskriterien.

Einige Punkte werden erfreulich konkret behandelt. So heißt es im Zusammenhang mit dem Realitäts- und Gewaltgrad (Hervorhebung von uns):

An tatsächlichen Konflikten orientierte Begebenheiten oder Schlachten können ebenfalls Realitätsnähe aufweisen. Sie bilden jedoch im Regelfall nicht die Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen ab. Dies ist dagegen bei Settings gegeben, die dem alltäglichen Leben von Kindern oder Jugendlichen entsprechen. Beispiele hierfür wären Szenarien, die Schulen, Wohngebiete, Einkaufszentren, Wohnheime, Clubs u. Ä. nachbilden. Eine solche Nähe zur Realität oder Lebenswirklichkeit von Kindern oder Jugendlichen muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, insbesondere wenn Gewalthandlungen in den Vordergrund des Gameplays rücken.

[...]

Bei der Bewertung der Wirkungsmacht von Gewaltdarstellungen spielt die Visualisierung und dabei vor allem die Treffervisualisierung eine zentrale Rolle. Diese kann in verschiedenen Grafikstilen umgesetzt sein, die von comichaft abstrakt bis zu realitätsnah reichen. Sind die Folgen der Gewalthandlungen detailliert umgesetzt und beinhalten dabei die Darstellung von Blut, Verletzungsfolgen (z. B. Wunden, Verbrennungen, akustische Umsetzung von Knochenbrüchen usw.) oder gar die Möglichkeit, Gliedmaßen von Gegnerfiguren abzutrennen bzw. vergleichbar drastische Visualisierungen, so ist dies im Hinblick auf die Einschätzung einer Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung von besonderer Bedeutung.

Bei der Formulierung des letzten Satzes müssen die sprichwörtlichen Warnlampen aufleuchten – denn wenn aus der “Beeinträchtigung” eine “Gefährdung” wird, kann und wird kein Alterskennzeichen erteilt werden. Würde das entsprechende Spiel dennoch veröffentlicht bzw. innerhalb Deutschlands vertrieben, wäre eine Indizierung durch die BPjM nicht unwahrscheinlich (vgl. § 18 Abs. 1 JuSchG).

Auch zur der Frage, was die USK als ein menschenähnliches Wesen be…

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Themen: Computerspiele , Computerspiel , Jugendschutz , Kriterien , Interactive Entertainment , Usk , Bpjm , Indizierung , Juschg , Legal Know-how , Gewaltdarstellung , Alterskennzeichnung , Altersfreigabe , Usk Bewertungskriterien

Erschienen 8. August 2011 auf http://spielerecht.de.

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