Bewertung von Lehrern auf www.spickmich.de zulässig!

Wie das OLG Köln in einem nun veröffentlichten Urteil (AZ: 15 U 43/08) Anfang Juli zutreffend erklärte, sind Bewertungen von Lehrern auf dem Webportal www.spickmich.de rechtmäßig. Das OLG Köln hat die Berufung einer Lehrerin zurückgewiesen, die ihr Persönlichkeitsrecht durch die Bewertung ihrer Person in dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de verletzt sah.

In dem Portal können Schüler ihre Lehrer nach Kriterien wie „guter Unterricht”, „faire Noten”, „motiviert” oder „fachlich kompetent” bewerten. Die Klägerin verlangte von dem Portal die Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie der Bewertung.

Das Gericht jedoch sah keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Das Landgericht hatte zuvor richtig festgestellt, dass es sich bei den Angaben zur Person der Klägerin um Tatsachenbehauptungen handelt, wohingegen die Bewertungen Werturteile bzw. Meinungsäußerungen darstellen, die von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG gedeckt seien.

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Themen: GG , Rechtsschutz , Kriterien , Lehrer , Bewertung Von Lehrern

Erschienen 11. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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Kommentare zu "Bewertung von Lehrern auf www.spickmich.de zulässig!":

29. August 2008 von 1991 — Frau Overhage ist voll streng und gibt zu viele Hausaufgaben auf.

Von mir eine +5-
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