Bewertung eines Versorgungsanrechts, einer Kommanditeinlage und von Immobilien und Berücksichtigung von Hausrat im Zugewinnausgleich

BGH: Urteil vom 17.11.2010 – XII ZR 170/09

1. Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstands vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. 2. Lässt sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gem. § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen. 3. Im Falle einer späteren Liquidation kann der zum maßgeblichen Stichtag bestehende Wert eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bestimmt werden. 4. Mit der Aufhebung der Hausratsverordnung und der Einführung des §1568 b BGB zum 1. 9. 2009 sind der gerichtlichen Hausratsverteilung nur noch die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände unterworfen. Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Die Parteien streiten um die Höhe des Zugewinns, namentlich um die Frage, mit welchem Wert der Versorgungsanspruch des Beklagten in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist, und um die Bewertung einer Kommanditeinlage im Anfangsvermögen des Beklagten sowie zweier Immobilien im Endvermögen. Die Parteien heirateten 1982. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 1997 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Der Beklagte (oder seine Hinterbliebenen) hat aus einem Vertrag mit seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Berufsunfähigkeit oder Tod Anspruch auf eine Versorgung (Kapitalzahlung), die sich nach der Durchschnittsprovision der letzten drei Kalenderjahre vor dem Ausscheiden berechnet.

Bei dem Versorgungsanrecht des Beklagten handelt es sich um eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, die, da sie auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet ist, beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. aber nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG). Die Besonderheit bei der Bewertung der hier streitgegenständlichen Anwartschaft besteht darin, dass das Anrecht zum Stichtag betragsmäßig weder feststand noch feststellbar war und es deshalb an einem ihm zurechenbaren Kapitalwert fehlt. Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO. Dies entbindet das Gericht indes nicht davon, in seiner Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen …

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Themen: Bgh , Zugewinn , Vertrag , Liquidation , Hausrat , Versorgungsausgleich

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://rechtsauskunft.wordpress.com.

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