Der Kaufmann für Mediatechnik als Abbruchhelfer
beck-blog | 19. Mai 2011 — Der Kindesvater ist gelernter Kaufmann für Mediatechnik. Von 5/2009 bis 10/2010 ist er zwei öffentlich geförderten befristete…
Eltern sind (u.a.) gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit wird dabei nicht allein ein evt. vorhandenes tatsächliches Einkommen berücksichtigt, sondern auch die eigene Erwerbsfähigkeit. “Denn Eltern sind gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.” Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft – so die Gerichte. Oder kurz und verständlich: Wer seinen Kindern Unterhalt schuldet, muss sich auch um einen Job bemühen, wenn er keinen hat.
Hierum wird nicht selten gestritten – insbesondere gibt es Anlass für Streit, wenn jemand es zwar (angeblich) versucht, aber letztlich keinen Job findet. Mit so einer Sache hat sich nun auch das OLG Brandenburg (10 UF 106/10) beschäftigt und einige klare Worte gefunden. So blickt man zuerst auf den Betroffenen und stellt nüchtern fest:
Der Antragsgegner ist erst 35 Jahre alt. Gesundheitliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit sind nicht vorgetragen. Nach dem von ihm selbst erstellten Lebenslauf verfügt er über vielfältige berufliche Erfahrungen.
Danach prüfte das OLG schlicht, ob er sich auch wirklich ernsthaft um einen Job bemüht hat – und ist insofern nicht überzeugt:
Die vorgelegten Bewerbungsunterlagen reichen nach Form, Inhalt und Zielrichtung für einen Nachweis intensiver Bewerbungsbemühungen nicht aus. Die Schreiben sind bereits so abgefasst, dass sie für den Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche des Antragsgegners aufkommen lassen. Es handelt sich um nichtssagende Bewerbungen ohne nähere Angaben des Antragsgegners zur eigenen Person sowie zu seinen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die konkrete Stelle. Der Antragsgegner zeigt in seinen Bewerbungsschreiben kein konkretes persönliches Profil auf, welche beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen er in Bezug auf die gesuchte „neue berufliche Herausforderung“ hat und dass und warum er den Anforderungen der Stelle, um die er sich bewirbt, (besonders) entsprechen könnte. Auch sonst werden keine Tatsachen genannt, die einem etwaigen Arbeitgeber sein besonderes Anliegen an einer neuen Erwerbstätigkeit nahebringen könnten.
An der Ste…
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