Beweisverwertungsverbot - Was schert’s die StA?

In einer Strafsache hatte die Großen Strafkammer des LG Schwerin mit Beschluss 33 Qs 36/09 vom o7.o5.2009 ausdrücklich festgestellt, dass die dem Beschuldigten unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. II StPO rechtswidrig abgenommene Blutprobe einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

Unsere StA ficht so etwas natürlich überhaupt nicht an: Sie erhebt Anklage, bezieht sich ausdrücklich auf diese Blutprobe und behauptet, der Angeschuldigte (der mit einer BAK von 0,78 ‰ auf einen anderen PKW aufgefahren war) habe „infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit" einen Unfall verursacht und beantragt, diesen wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 Abs. I Nr. 1 a, Nr. 2 StGB) zu verurteilen.

Nur am Rande sei angemerkt, dass die Großen Strafkammer nicht nur die Blutprobe für unverwertbar erklärt, sondern auch festgestellt hatte:

Der dringende Tatverdacht i.S. § 69 Abs. I S. 1 StGB lässt sich auch nicht anders begründen. Zwar kann die richterliche Überzeugung von einer Trunkenheitsfahrt sich bei Fehlen oder Unverwertbarkeit einer Blutprobe auch aus anderen Beweismitteln ergeben (m.w.N.). Umstände, die zweifelsfrei auf durch Alkoholkonsum verursachte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, lassen sich jedoch nicht feststellen. Insbesondere reicht es dafür nicht aus, dass der Beschuldigte auf das Fahrzeug der Geschädigten aufgefahren ist und di…

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Themen: Stgb , Stpo , Schwerin
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. Juli 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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