Beweisverwertungsverbot und Richtervorbehalt - es bleibt spannend

Wie bereits berichtet, hat unsere StA wegen einer angeblichen Straßenverkehrsgefährdung Anklage erhoben, obwohl zuvor die Große Strafkammer des Landgerichts festgestellt hatte, dass die dem Mandanten entnommene Blutprobe (0,78 ‰) einem Beweisverwertungsverbot unterliegt und auch die Tatsache, dass er auf das Fahrzeug der Geschädigten aufgefahren und die Wucht des Aufpralls sehr stark war, kein Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit darstellt.

Diese („StA-typische") Kopf-runter-und-durch-Mentalität scheint sich jedenfalls vorerst auszuzahlen: Das zuständige AG hat die Anklage tatsächlich und gegen jede Erwartung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zum Termin wurden als Zeugen die beiden aufnehmenden Polizeibeamten, die Unfallgegnerin sowie ein medizinischer Sachverständiger geladen.

Möglicherweise will das Gericht den spannenden Versuch starten, dem Angeklagten eine Alkoholisierung doch noch nachzuweisen, auch ohne die Blutprobe zu verwenden. Selbst dann bleibt aber noch das Problem, ob hier auch ein alkoholtypischer bzw. -bedingter Fahrfehler vorliegt - worauf aus den vorliegenden Indizien wohl eher nicht zuverlässig geschlossen werden kann.

Man darf also weiterhin gespannt sein.

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Erschienen 12. August 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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