Beweisverwertungsverbot bei unterlassener polizeil. Belehrung über Recht auf Verteidigerkonsultation

Das OLG Hamm hat eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (Geldstrafe und 8 Monate Fahrerlaubnissperre) aufgehoben, weil ernsthafte Zweifel daran bestanden, dass der Angeklagte vor seinem bei der Polizei abgelegten Geständnis auf sein Recht zur Verteidigerkonsultation hingewiesen worden war (OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 47). Die Verteidigerkonsultation diene dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen solle. Insoweit komme der polizeilichen Hinweispflicht auf das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen, keine geringere Bedeutung zu als der Hinweispflicht auf das Recht, die Aussage zu verweigern. Bestünden ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Belehrung, sei davon auszugehen, dass eine solche nicht erfolgt ist. Dann bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Ausnahmen könnten ausnahmsweise dann gelten, wenn feststünde, dass der Beschuldigte sein Recht auf Verteidigerkonsultation bei Beginn der Vernehmung kannte. Dies sei im entschiedenen Fall unklar, so dass die Sache zur Erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden müsse. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Olg Hamm , Olg Hamm 18 U 114/05
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Februar 2006 auf http://www.strafblog.de.

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