Beweisregel bei Arzthaftung im Bereich des voll beherrschbaren Risikos
am 07.09.2006 von http://info.folkertjanke.de
1. Steht fest, dass ein Schuldner eine objektive Vertragspflicht verletzt hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist, hat der Schuldner die Beweislast dafür, dass ihn an der Schlechterfüllung des Vertrags kein Verschulden trifft. Diese aus § 282 BGB a.F. abgeleitete Beweisregel gilt grundsätzlich im Rahmen der positiven Vertragsverletzung für den Bereich des Werk- und des Dienstvertragsrechts. Nach dem Sinn der Beweisregel erfasst die Beweislastumkehr auch den Nachweis des objektiven Pflichtenverstoßes, wenn der Gläubiger im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor solch einem Schaden zu bewahren.
2.Für den Bereich der Arzthaftung gilt aber folgendes:
Im Kernbereich des ärztlichen Handelns findet die Beweisregel des § 282 BGB a.F. nur ausnahmsweise Anwendung. Denn der Arzt schuldet keinen Heilerfolg, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Da die Vorgänge im lebenden Organismus (des Patienten) nur eingeschränkt beherrschbar sind, deutet allein der ausbleibende Heilerfolg noch nicht auf eine fehlerhafte Behandlung und Verschulden (des Arztes) hin.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um Risiken aus dem Bereich des Krankenhausbetriebes, also aus dem Bereich der Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens geht; das sind Bereiche, die vom Träger der Klinik, dem Arzt und übrigen Personal voll beherrscht werden können. In diesem Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos greift der Beweisgrundsatz des § 282 BGB a.F. (wieder) ein.
Im Streitfall liegt die Ursache für die Bestrahlung mit einer schädigenden – zu hohen – …
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