Beweismaßstab des § 287 ZPO; Rotatorenmanschettenruptur; psychische Beeinträchtigung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2005 – 5 U 566/04-51/05 Aus den Gründen: „Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden
geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis
je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die
Richtigkeit der zu beweisenden Tatsachen spricht. Hier begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als erbracht
anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung gelangt, dass der Unfall als einzige
realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH VersR 2003, 476). Allerdings verbietet sich ein solcher Rückschluss,
wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche
Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, dass beide
Ereignisse irgendwie miteinander im Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, Urteil vom 28.6.2005 – 4 U 236/04-25/05; Senat OLGR 2005,
489, 490f.; BGH VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo, 25. Aufl.,
§ 287 Rdn. 10ff.). Auch unter diesen erleichterten Beweisanforderungen ist der Senat von der Unfallursächlichkeit der
Manschettenruptur nicht überzeugt. Gegen die Unfallursächlichkeit dieser Verletzung spricht die geringe Aufprallenergie des mit dem
Auffahren verbundenen Anstoßes, die keine gravierende Schädigung der Klägerin wahrscheinlich werden ließ. Neben der geringen
Aufprallenergie spricht auch der Unfallmechanismus eines Heckanstoßes gegen eine Schädigung der Schultermanschette: Der
Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass der Unfallmechanismus eines Heckanstoßes nicht zu den typischen Unfallmechanismen
zählt, die zu einer Verletzung des Schultergürtels führen. Der Senat folgt den Sachverständigen im Ausgangspunkt ihrer Erwägung. Die
Sachverständigen haben überzeugend dargelegt, dass es Fälle geben mag, in denen nur ein geringfügiges traumatisches Ereignis aufgrund
massiver degenerativer Vorschäden, wie sie im vorliegenden Fall auch bei der Klägerin vorhanden waren, den Riss einer Sehne
verursacht. Diese allgemein gehaltenen Erwägungen helfen bei der Beurteilung der Beweisfrage nur eingeschränkt weiter. Denn der Senat
darf sich nicht darauf beschränken, die abstrakte Frage nach einem theoretisch denkbaren Sachverhalt zu beantworten, der es
ermöglicht, die Schilderung der Klägerin …
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