Beweislastumkehr nach § 476 BGB - der BGH rudert zurück
am 07.08.2007 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Ulrich Wackerbarth
Nach der Pressemitteilung zu BGH v. 18.7.07 (VIII ZR 259/06) habe ich mich schon gewundert - nun steht der offenkundige Widerspruch auch noch in den Urteilsgründen der Entscheidung:
Der VIII. Senat meint zunächst unter Tz. 15 zu früheren Urteilen zum Eingreifen der Vermutung des § 476 BGB, wenn man die genaue Ursache eines Mangels nicht kennt: “[In den beiden Urteilen] griff die Vermutung jeweils nicht ein, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht hatte geklärt werden können, ob im Zahnriemenfall (BGHZ aaO) der Motorschaden durch einen Sachmangel des betreffenden Fahrzeugs oder auf andere Weise – durch einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers – verursacht worden war.”
Eine Randnummer später (Tz. 16) heißt es zum aktuellen Fall: “Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und … die Überhitzung … bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen oder ob sie – durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers – erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben.”
Na, was ist denn nun bei Mängeln, von denen sich nicht klären lässt, ob sie “wirklich auf einem Mangel beruhen” oder aber auf Fahrfehler des Käufers nach Gefahrübergang zurückzuführen sind? Greift § 476 BGB dann (Tz. 16) oder greift die Vorschrift nicht (Tz. 15)? In BGHZ …
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