Beweislast beim Zugewinn

Beim Zugewinn ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus einer Gegenüberstellung der Anfangsvermögen und Endvermögen der Ehegatten.

Damit stellt sich die Frage, wer was bei einer Klage auf Zahlung des errechneten Ausgleichsbetrages beweisen muß.

Dabei gilt in einem gerichtlichen Verfahren üblicherweise der Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine Tatsache beruft, diese auch beweisen muß. Der Kläger muß daher üblicherweise die klagebegründenden Tatsache vortragen.

Nach diesem Grundsatz muß auch beim Zugewinn der Antragssteller

sein eigenes Endvermögen (Aktiva/Passiva) das Endvermögens des Antragsgegners (Aktiva/Passiva)

beweisen.

Die Beweislast beim Endvermögen erstreckt sich dabei auch auf den Wert einzelner Gegenstände oder aber das Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten, die Passiva darstellen und damit eine Vermögensminderung bewirken. Allerdings muß der Antragssteller nur konkreten Sachvortrag des Antragsgegners wiederlegen, dieser muß also die Forderungen genau bezeichnen und darlegen, warum sie seinem Endvermögen zuzurechnen/von diesem abzuziehen sind.

Die Beweislast bleibt auch dann beim Antragssteller, wenn der Antragsgegner bereits Auskunft erteilt hat (nach § 1379 BGB). Eine solche Auskunft ist allerdings in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Für das Anfangsvermögen gilt die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB.

§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

(…)

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehe…

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Themen: Zugewinn
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 19. November 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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