Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
Sachverhalt Der Käufer eines Pkw rügt die die fehlende Spurtreue des Fahrzeugs. Der Verkäufer tauschte im Rahmen der ihm zugestandenen Nachbesserungsversuche sämtliche sicherheitsrelevanten Teile des Fahrzeugs aus. Gleichwohl hielt das Fahrzeug weiterhin nicht die Spur. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw. Der Verkäufer verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass nur ein unwesentlicher Mangel vorliegen könne, weil er sämtliche sicherheitsrelevanten Teile ausgetauscht habe und bot für die Richtigkeit seines Vorbringens die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Entscheidungsgründe Das Landgericht Essen gab der Klage ohne Einholung des Sachverständigengutachtens statt, weil die Beklagte für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels darlegungs- und beweispflichtig geblieben sei. Der angebotene Beweis laufe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Da der Verkäufer mehrere Nachbesserungsversuche vorgenommen habe, müsse er vortragen, welcher Mangel vorliege und mit welchen Kosten dieser zu beseitigen sei, um seiner Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels zu genügen (Aktenzeichen: 8 O 237/11).
Anmerkung Auch wenn die Folgen der Entscheidung des Landgerichts für den Verkäufer fatal sind, weil er keinen konkreten Mangel vortragen kann, ist dem Landgericht…
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