Beweislast bei fingierten Verkehrsunfall

Richter Ballmann stellt einen Sachverhalt zur Diskussion bei dem es um einen möglicherweise fingierten Verkehrsunfall (sog. “Autobumserei”) geht.

Die Parteien täuschen einen Verkehrsunfall vor um dann gegenüber der Versicherung abzurechnen.

Die Beweislast dafür, dass der Unfall tatsächlich fingiert war , also auf einer Absprache beruht, trägt derjenige, der sich darauf beruft, also üblicherweise die Versicherung.

So jedenfalls das OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007 Az: 19 U 54/06:

Wendet der Kaskoversicherer ein, der geschädigte Versicherungsnehmer habe den Unfall, aus dem Versicherungsleistungen gefordert werden, fingiert, so trägt er die volle Beweislast dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten oder einer Provokation des Geschädigten beruht. Allerdings setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr kann eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen (vgl. nur OLG Karlsruhe, VersR 1988, 1287; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 95; OLG Köln, VersR 1999, 121; RuS 1990, 414; OLG Frankfurt, VersR 1988, 275; BGH, VersR 1978, 862). Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder kein…

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Themen: Frankfurt , Manipulation , Njw , Olg Karlsruhe , Olg Koblenz

Erschienen 21. April 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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