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Beweislast bei der Vollstreckung gegen nichteheliche Lebenspartner

am 16.12.2006 von http://rhgsig.wordpress.com

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Eine Frau, nennen wir sie Frau A, hatte titulierte Forderungen gegen Herrn L. Dieser lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau K zusammen. Frau A ließ durch den Gerichtsvollzieher ein Auto pfänden, genauer gesagt, einen Audi A6. Dies wiederum missfiel der Frau K. Sie beantragte bei Gericht, die Pfändung für unzulässig zu erklären. Sie begründete dies damit, dass es sich hier nicht um das Fahrzeug des Herrn L handele, vielmehr sei sie Eigentümerin des Audis.
Wären die Eigentumsverhältnisse klar gewesen, wäre die Geschichte hier zu Ende. Hier war es aber so, wie so oft im täglichen Leben, nämlich, dass über eine Tatsache Streit besteht, und derjenige, der den Beweis führen muss, deswegen unterliegt, weil er die aufgestellte Behauptung nicht beweisen konnte.
Die Instanzgerichte sagten nun der Frau A, dass die Pfändung deswegen unzulässig war, weil sie das Eigentum des Herrn L am Audi A 6 nicht beweisen konnte. Dass die Frau K ihrerseits auch nicht eindeutig beweisen konnte, dass sie alleinige Eigentümerin sei, ändere nichts daran. Frau A habe die Beweislast.
Also: Pfändung unzulässig, Audi wieder bei Frau K und bei Herrn L ansonsten nichts zu holen.
Mit diesem Ergebnis konnte Frau A nicht zufrieden sein. Deswegen ging sie nach Karlsruhe zum BGH. Das OLG hatte nämlich die Revision zugelassen.
Frau A hatte nämlich folgendermaßen argumentiert: Im Eherecht gibt es einen Paragraphen, nämlich den § 1362.
Dieser Paragraph sagt nun, es gäbe eine Vermutung, dass das Vollstreckungsobjekt demjenigen gehöre, gegen den vollstreckt wird.
Durch …

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