Mündlicher Darlehensvertrag
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Zu den Voraussetzungen des Beweises einer behaupteten Schenkung unter Ehegatten.
BGH Beschluss vom 17.11.2010
IV ZR 143/08
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 2008 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 245.420,10 €
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, aufgrund eines notariellen Vertrages vom 1. Juli 1998 auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von jeweils 240.000 DM, insgesamt 480.000 DM in Anspruch. Den in dieser Urkunde genannten Darlehensbetrag hatte sie den Beklagten zuvor für den Erwerb eines Hausgrundstücks zur Verfügung gestellt, wobei die Zahlungen teils an die Beklagten, teils direkt an den Verkäufer erfolgt waren.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass eine Rückzahlung durch den Beklagten zu 2 niemals und eine Rückzahlung der Beklagten zu 1 lediglich im Falle des Scheiterns der Ehe habe erfolgen sollen; der Darlehensvertrag sei nur “pro forma” geschlossen worden, um diesen etwaigen Rückzahlungsanspruch zu sichern. Jedenfalls sei die Darlehensforderung erlassen worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
II. Das Berufungsgericht hat – aufgrund wiederholter Beweisaufnahme – festgestellt, dass die Klägerin den Beklagten den Geldbetrag – mündlich – geschenkt habe und dieses zunächst unwirksame, aber durch Bewirken der Leistung geheilte Schenkungsversprechen auch über den Abschluss des notariellen Darlehensvertrages hinaus habe gültig bleiben sollen, dieser Vertrag folglich nur zum Schein abgeschlossen worden sei.
Die Beweiswürdigung, aufgrund derer der Tatrichter zu der Feststellung gelangt ist, dass die Beklagten ungeachtet des notariellen Darlehensvertrages den fraglichen Geldbetrag als Geschenk behalten und nicht zurückzahlen sollten, zieht jedoch wesentlichen Vortrag der Klägerin, insbesondere den Inhalt der notariellen Urkunde und das vorprozes-suale Verhalten der Beklagten, sowie einige Bekundungen der vernom- menen Zeugen nicht in Erwägung und verletzt damit das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass der notarielle Darlehensvertrag ein Scheingeschäft darstelle, zum einen auf die Aussage des Zeugen B. , wonach der Darlehensvertrag nur geschlossen worden sei, damit das Geld auch im Falle der Scheidung der Beklagten in der Familie der Klägerin bleibe, während von Anfang an klar gewesen sei, dass sein Bruder die 480.000 DM nicht zurückzahlen solle. Zum anderen gründet es sie auf die Aussagen der Zeugi…
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