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Bewegung im Streit um die Mordmerkmale?

am 04.04.2006 von http://www.sartorienfelder.de

Der § 211 des Strafgesetzbuches (Mord) ist in vielfacher Hinsicht umstritten. Das beginnt mit der Strafandrohung, die zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht und geht weiter zu der Frage nach der Reichweite der dort im zweiten Absatz genannten Mordmerkmale und ihrer generellen Eignung als Bestandteil eines Straftatbestandes. Und all dies endet bei Frage, welchen Charakter diese Mordmerkmale haben. Sind dies strafbegründende oder strafschärfende Merkmale? Die Antwort auf diese Frage entscheidet darüber, welcher Absatz des § 28 StGB anzuwenden ist.

Die Rechtsprechung hat bis in die jüngste Zeit eisern an der Einstufung der Mordmerkmale als strafbegründende Merkmale festgehalten. Das liegt daran, daß sie der Auffassung ist, Mord und Totschlag seien zwei jeweils selbständige Straftatbestände. Die Lehre hingegen bleibt - nicht weniger unbeirrbar - dagegen dabei, daß die Mordmerkmale strafschärfende Merkmale sind. Kein Wunder also, daß dieser Problemkreis immer wieder in den juristischen Staatsprüfungen eine gewichtige Rolle spielt.

Eine neue Entscheidung des BGH läßt nun aufmerken, denn hier zeigen sich möglicherweise erste Anzeichen einer Abkehr von der herkömmlichen Rechtsprechung. Der 5. (Leipziger) Strafsenat führt nämlich, wenn auch nur obiter dictum, aus: 2. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei den täterbezogenen Mordmerkmalen um strafschärfende besondere persönliche Merkmale im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB und nicht um strafbegründende im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB handelt: [...]

c) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ver-hältnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegengehalten: Sie führe zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und unausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst üblichen Systematik und sei unnötig kompliziert [...] (hier …

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