Bewährungswiderruf – nur kein Kontakt zum Bewährungshelfer reicht nicht

Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 “und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die verurteilte Person] erneut Straftaten begehen wird” . Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2011 – III 3 Ws 212/11.

Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine…

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Themen: Stgb , Bewährung , Entscheidung , Widerruf , Olg Hamm , Weisungsverstoß , § 56f Stgb

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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