Bewährungsstrafe im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs
am 18.12.2006 von http://www.strafblog.de
Erstinstanzlich war der Mandant, ein mehrfacher Familienvater, wegen sexuellen Missbrauchs eines zur Tatzeit knapp 12 Jahre alten Jungen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Im zweitägigen Berufungsprozess gab es heute Nachmittag dann doch noch die von mir angestrebte und vom Mandanten erhoffte Bewährungsstrafe, die allerdings ein Ergebnis harter Arbeit und vielfältiger Bemühungen war. Ich hatte die Berufung des geständigen Mandanten von vornherein auf das Strafmaß beschränkt und einen Täter-Opfer-Ausgleich angestrebt, der mit der Nebenklagevertreterin und den Eltern des Tatopfers auch vereinbart werden konnte. Neben einer Entschuldigung beinhaltet die getroffene Vereinbarung eine Schadensersatzzahlung, die das Tatunrecht natürlich nicht beseitigen kann, aber doch eine gewisse Genugtuungsfunktion erfüllt. Der Mandant hat darüber hinaus eine Sexualtherapie begonnen und sich verpflichtet, diese auch zu Ende zu führen. Das ist ihm auch zur Bewährungsauflage gemacht worden. Der Therapeut hat sich im Verfahren positiv zur Prognose geäußert und hierbei insbesondere die Schuldeinsicht des Mandanten in den Vordergrund gestellt. Die Tat liegt bereits einige Zeit zurück, ohne dass es in der Zwischenzeit zu weiteren Taten gekommen ist. Bei der Bewährungsentscheidung hat das Gericht neben diesen Aspekten auch berücksichtigt, dass der Mandant Ersttäter ist und dass seine Ehefrau schwer krank ist und sich nur eingeschränkt um die Kindererziehung kümmern kann. Eine Haftstrafe hätte neben dem Verlust des Arbeitsplatzes dazu geführt, dass die Familie der Sozialhilfe anheimfallen würde und das die Kinder möglicherweise aus der Familie genommen werden müssten.
Ich weiß, dass Bewährungsentscheidungen in diesem Deliktsbereich von der Öffentlichkeit außerordentlich kritisch gesehen werden und oft Unverständnis hervorrufen. Das ist durchaus verständlich, sind Kinder doch in ganz besonderem Maße schützenswert. Außerdem schwingt immer die Angst vor Rückfalltaten mit. Trotzdem halte ich die Entscheidung für richtig. Die Fortsetzung der begonnenen Therapie eröffnet eine reale Möglichkeit, die sexuelle Devianz in den Griff zu bekommen, während ein Strafvollzug dies kaum bewerkstelligen kann. Der Mandant ist kein Gewalttäter und es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Unrechtseinsicht nur gespielt ist. Die Verantwortung für seine Familie und auch der Druck eines drohenden Bewährungswiderrufs werden (hoffentlich) dazu beitragen, ihn von Wiederholungstaten abzuhalten. Das Gericht hat weitere flankierende Bewährungsauflagen festgesetzt, die dies absichern sollen. Die Bewährungszeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt, das ist die maximal mögliche Dauer.
Nicht zuletzt aufgrund der Presseberichterstattung entsteht in der Öffentlichkeit leicht der Eindruck, dass die große Mehrzahl der verurteilten Sexualstraftäter früher oder später rückfällig wird. Das entspricht weder der realen Statistik noch meinen persönlichen Erfahrungen als Strafverteidiger. Tatsächlich haben Verurteilungen auch in diesem Deliktsbereich eine erhebliche Warnfunktion. Die Rückfallquoten liegen nach meiner Kenntnis in einem Bereich zwischen weniger als 5 % bis hin zu 20 %, je nach Art der Tatbegehung. Die Presse berichtet allerdings nie über Täter, die nicht erneut auffällig werden, sondern nur über solche, bei denen das Gegenteil der Fall ist. Das zeichnet ein falsches Bild. Trotzdem ist - und das ist völlig unstreitig - jeder Rückfall ein Rückfall zuviel. Und niemand mag sich vorstellen, dass das eigene Kind einmal Opfer wird. Andererseits kann man nicht alle Sexualstraftäter gleich nach der ersten Tat lebenslang wegsperren, weil ein potenzielles Rückfallrisiko besteht. Vielmehr muss eine verantwortliche Einzelfallbetrachtung stattfinden, die immer ein gewisses Prognoserisiko in sich birgt. Ich hoffe und wünsche mir, dass der Mandant seine Bewährungschance nutzt.
Die Staatsanwaltschaft hatte Verwerfung der Berufung beantragt. Sie kann jetzt noch binnen Wochenfrist Revision einlegen.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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