Bewährung im Verfahren auf nachträgliche Enhörung erlassen
am 07.08.2006 von http://www.strafblog.de
Was lange währt, wird endlich gut, könnte man im vorliegenden Fall meinen. Gut 7 Monate, nachdem ich in einer Strafvollstreckungssache einen Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO gestellt hatte, hat das Amtsgericht Bruchsal jetzt einen bereits im Jahr 2003 erfolgten Bewährungswiderruf aufgehoben und die Strafe auch gleich erlassen. Der Mandant war im Jahre 1997 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Im Bewährungsbeschluss war ihm unter anderem aufgegeben worden, Schadenswiedergutmachung zu leisten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen und Kontakt zum Bewährungshelfer zu halten. An keine der Auflagen hat der Mann sich gehalten und stattdessen noch 1997 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Weil sein Reisepass abgelaufen und beim Konsultat eine Passsperre eingetragen ist, hat er sich an mich gewandt. Per Akteneinsicht habe ich in Erfahrung gebracht, dass Mitte 2003, also fünfeinhalb Jahre nach dem Beginn des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen und immerhin 3 Jahre nach Ende der Bewährungszeit, ein Bewährungswiderruf erfolgt war, der im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt worden war. In solchen Fällen eröffnet § 33a StPO unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer nachträglichen Anhörung. Ich habe vorgetragen, dass unabhängig vom offenkundigen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen ein Bewährungswiderruf nach so langer Zeit nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist da recht eindeutig. Das Amtsgericht hat sich schwer getan und lange für seine Entscheidung gebraucht. Ich habe mehrfach ausführlich die Rechtslage schriftsätzlich dargelegt und auch wiederholt mit dem zuständigen Richter, der Bedenken hatte, telefoniert. Jetzt hat er entschieden und sich der normativen Kraft des Faktischen (und der Rechtslage) gebeugt. Gegen das Votum der Staatsanwaltschaft übrigens, die auch lieber den Mandanten gemaßregelt gesehen hätte als der Rechtslage Tribut zu zollen. Gut, wenn sich die besseren Argumente letztlich durchsetzen, finde ich.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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