Bewährung für Klar
am 25.11.2008 von http://www.raflauaus.de
Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn mindestens 15 Jahre verbüßt sind und wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§§ 57, 57a StGB) Bei Klar hatte die Strafvollstreckungskammer, nachdem er 15 Jahre verbüßt hatte, eine Gesamtverbüßungszeit von mindestens 26 Jahren festgelegt, weil bei ihm eine besondere Schwere der Schuld vorlag, die eine Entlassung nach 15 Jahren verbot.
Diese Zeit ist nun abgelaufen.
An sich sind bei der Entscheidung seine Persönlichkeit, sein Vorleben, Umstände der Tat, das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes bei einem Rückfall, das Vollzugsverhalten, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung, die von der Aussetzung bei ihm zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Das Gericht kann dabei natürlich auch die noch immer fehlende Reue einstellen.
Entscheidend sind jedoch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Sind diese …
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