Betrunkener Fahrlehrer freigesprochen

Ein Fahrlehrer war mit einer Fahrschülerin, die bereits 20 Fahrstunden absolviert hatte, im Fahrschulwagen unterwegs. Die Fahrschülerin saß am Steuer, der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz. Auf der Beifahrerseite waren ebenfalls - wie in Fahrschulwagen üblich - Kupplungs- und Bremspedal vorhanden. Der Fahrlehrer war nicht unerheblich alkoholisiert, er hatte eine BAK von 1,49 Promille. Er hat während der Fahrt lediglich mündliche Anweisungen gegeben. Das zuständige Amtsgericht hat ihn wegen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Es wurde eine 8-monatige Fahrerlaubnissperre angeordnet. Das OLG Dresden hat den Mann im Revisionsverfahren freigesprochen (Beschluss vom 19.12.2005, DAR 2006, 159). Der Begriff des "Führens" eines Kraftfahrzeuges könne, so das OLG, nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm auch ein Fahrleherer unterfalle, der nur mündliche Anweisungen gebe. Führerin des Kfz sei ausschließlich die Fahrschülerin. Soweit der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG bei Fahrschulfahrten als Führer des Fahrzeuges gelte, habe diese Vorschrift keine Geltung für das Strafgesetzbuch. "Führer" könne danach nur sein, wer wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Vorrichtungen eines Kfz selbst bediene. Die Tatsache, dass der Fahrlehrer sich vorbehalte, im Notfall selbst einzugreifen und die Führung des Fahrzeuges zu übernehmen, mache ihn noch nicht zum "Führer" desselben. Die Entscheidung, die sich noch mit anderen dogmatischen Fragen beschäftigt, ist im Volltext durchaus lesenswert. Autor: RA Oliver Maier Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Fahrlehrer , Fahrleher Trunkenheitsfahrt Freispruch

Erschienen 16. März 2006 auf http://www.strafblog.de.

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