All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt…
Heymanns Strafrecht Online Blog | 29. November 2011 — Mit der Passage: “All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.” endet der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – 1 S…
Für eine Täuschung i.S. von § 263 StGB reicht es aus, wenn die Täuschung den Irrtum des Getäuschten mitverursacht hat.
In einem aktuell entschiedenen Fall hatte sich der Angeklagte damit verteidigt, dass durch die Übermittlung falscher Namen oder Anschriften potentieller Kunden einen Irrtum einer Telefongesellschaft nicht verursacht worden sei, da die Gesellschaft allein nach Durchführung einer Bonitätsprüfung darüber entscheide, mit wem sie einen Vertrag abschließe.
Dem BGH reichte es aus, dass die Angabe, eine mit falschem Namen oder Anschrift bezeichnete Person wolle einen Vertrag schließen den Irrtum, dass diese “zahlungsfähig” sei, da sie nicht in einer Schuldnerdatei auffindbar war, mitverursacht hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13.10.2011 1 StR 407/11
wegen Betruges oder Computerbetruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. März 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 1. Der Angeklagte hatte als Angestellter eines Telefon-Shops eine zent- rale Rolle in einem näher geschilderten System zur Erlangung von Mobiltelefo- nen und Notebooks auf Kosten der Telefongesellschaft. Ihr wurde unter Vorla- ge manipulierter Personalpapiere vorgespiegelt, (überwiegend) nicht existie- rende oder (in einigen Fällen) wegen falscher Angaben kaum ermittelbare Per- sonen wollten Mobilfunkverträge abschließen. Nachdem eine – im Einzelfall nicht mehr feststellbar – automatisiert oder durch einen Mitarbeiter der Gesell- schaft durch Abgleich mit Schuldnerdateien vorgenommene Bonitätsprüfung wie eingeplant wegen der erfundenen Angaben nichts Negatives ergeben hatte, wurden die Geräte in den Shop übersandt, die der Angeklagte und weitere Be- teiligte für sich behielten und verwerteten.
2 2. Auf Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wahlweise wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs oder (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in 51 Fällen zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
3 3. Seine uneingeschränkt eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revisi- on ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). In der Revisionsbegründung des ge- richtlich bestellten Verteidigers heißt es, dass der ,,Tatbestand des gewerbs- mäßigen Betrugs oder Computerbetrugs erfüllt” sei; näher begründet ist bean- tragt (§ 344 Abs. 1 StPO), den Strafausspruch aufzuheben; im Übrigen, so heißt es abschließend, sei die Sachrüge allgemein erhoben. In einem späteren Schriftsatz legt eine Wahlverteidigerin dar, warum hier kein Betrug vorliege. Trotz des zum Revisionsumfang insgesamt nicht völlig klaren Vorbringens geht der Senat hier von einer umfassenden Urteilsanfechtung aus. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. November 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.
Heymanns Strafrecht Online Blog | 29. November 2011 — Mit der Passage: “All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.” endet der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – 1 S…
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