Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn
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Nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG werden einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt unentgeltliche Leistungen durch einen Unternehmer für sein Personal für dessen privaten Bedarf, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine nach den genannten Vorschriften steuerbare unentgeltliche Leistung (auch) vor, wenn Leistungen des Arbeitgebers zwar aus betrieblichem Anlass erfolgen, die Leistung jedoch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer –wie z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die Abgabe von Mahlzeiten– befriedigt. Anders ist es, wenn besondere Umstände vorliegen und die Leistung deshalb durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Der Zweck dieser Bestimmungen zur Entnahmebesteuerung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden.
Zu der grundsätzlichen vergleichbaren Fragestellung bei Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer hat der Bundesfinanzhof entschieden, (nur) solche Vorteile seien kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil werde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. In diesem Fall könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Für Betriebsveranstaltungen (Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht) hat der Bundesfinanzhof konkretisiert, das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen sei in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen; die Aufwendungen könnten auch im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Lohnsteuer eine typisierende Quantifizierung zulässig, ab wann die den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteile von solchem Eigengewicht sind, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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