Betriebsveräußerung nach Umwandlung

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied.

Nach der jüngeren und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören –in Anlehnung an die Zurechnungsmerkmale, die die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlasstem Aufwand (§ 4 Abs. 4 EStG) kennzeichnen– die Aufwendungen zu Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. Zur Konkretisierung dieses Zurechnungsgrundsatzes sind auch die Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen mit der Folge, dass selbst Aufwendungen, die –wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten– noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen (vorzeitige Rückzahlung des Kredits), als Veräußerungskosten anzusetzen sind, da nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG der Veräußerungsgewinn anhand der auf den Veräußerungszeitpunkt fortgeführten Buchwerte zu ermitteln und deshalb davon auszugehen ist, dass der ursprünglich mit dem Kredit verfolgte Zweck (Erzielung laufender Gewinne) durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt wird.

Hiernach ist auch die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer zu den Veräußerungskosten (i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu rechnen.

Zwar knüpft § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaft) an und will –hierauf aufbauend– verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst, nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 UmwStG 2002) in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (also innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung)) –wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer (vgl. auch § 7 Satz 2 GewStG 2002)– veräußert oder aufgegeben wird.

Gleichwohl kann bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht darin zugestimmt werden, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 lediglich die bei der Kapitalgesellschaft unterbliebene Gewerbesteuerbelastung “nachhole” und deshalb der Gewerbesteueraufwand der Personengesellschaft als laufende Betriebsausgabe qualifiziert werden müsse. Die Erwägung lässt nicht nur –soweit sie auf den Sachverhalt der Liquidation eines Unternehmens durch die Kapitalgesellschaft selbst zurückgreift– außer Acht, dass die im Zuge der Veräußerung oder…

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Themen: Ohg , Einkommensteuer (betrieb) , Gmbh , Veräußerungsgewinn , Umwandlung , Betriebsveräußerung , GmbH Betriebsveräußerung Liquidation

Erschienen 17. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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