Betriebsrente, Vorruhestand und Versorgungsausgleich

Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.

Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2009 – XII ZB 137/07

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Themen: Bundesgerichtshof , Ige , Versorgungsausgleich , Betriebsrente

Erschienen 11. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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