Betriebsratsmitglieder müssen nicht unbedingt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden
Wenn ein Arbeitgeber einem befristet eingestellten Betriebsratsmitglied im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern kein Übernahmeangebot
in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis unterbreitet, so liegt hierin nicht unbedingt eine nach § 78 BetrVG
(Betriebsverfassungsgesetz) verbotene Benachteiligung. Eine solche Benachteiligung liegt nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied
gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wird. Hiervon ist aber dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber andere
Betriebsratsmitglieder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen hat.
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 04.11.2011 (Aktenzeichen: 13 Sa 1549/11) entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger war im des Beklagten
Arbeitgebers befristet eingestellt. Er gehörte als freigestelltes Mitglied dem des Unternehmens an. Der Beklagte übernahm den Kläger nach Ablauf der des zeitlich
befristeten Arbeitsvertrages nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Andere befristet Beschäftigte, unter denen sich auch
Betriebsratsmitglieder befanden, wurden dagegen unbefristet weiterbeschäftigt.
Mit seiner Klage wollte der Kläger seine unbefristete Weiterbeschäftigung erreichen. Die Übernahme in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis, so sein Vortrag, sei ihm nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert worden. Die Klage blieb sowohl vor dem
Arbeitsgericht als auch vor dem LAG ohne Erfolg.
Gründe:
Betriebsratsmitglieder können zwar tatsächlich einen Anspruch auf Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung haben. Das gilt
insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die nicht dem Betriebsrat angehören, in eine unbefristete Beschäftigung
übernimmt, aber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert. In diesem
Fall ist die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als eine nach § 78 BetrVG verbotene
Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds anzusehen.
Eine solche Benachteiligung konnte im vorlieg…
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