gps und peilsender
rechtbrechung | 17. Februar 2011 — Beim Thema Betriebsrat mit Peilsender sind Betriebsrat Blog und Reuter naturgemäß nicht ganz einer Meinung. Das Urteil ist irgendw…
Der Verdacht des Arbeitgebers gegen seinen als Außendienstmitarbeiter tätigen Betriebsrat war nicht ohne: Spesen- und Abrechnungsbetrug, so die Vermutung! Ein Privatdetektiv wurde beauftragt, der sich eine Woche lang an die Fersen des Kollegen heftete. Wobei das so nicht ganz stimmt: Denn um wirklich jeden einzelnen Meter überwachen zu können, befestigte der Ermittler heimlich einen Peilsender am Fahrzeug des Betriebsrats, der jede Bewegung, jede einzelne Fahrt, also auch die privaten, exakt aufzeichnete. So nahmen die Dinge ihren Lauf: Der Detektiv erstellte einen Bericht, dieser enthielt tatsächlich Unstimmigkeiten bei der Zeiterfassung, der Arbeitgeber kündigte, die Sache kam vor das Arbeitsgericht.
Der gekündigte Betriebsrat setzte sich zur Wehr: Die Überwachung sei eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, auch gerade weil seine Privatsphäre davon betroffen gewesen sei. Falsche Abrechnungen habe er nicht eingereicht: Die Diskrepanzen bei der Arbeitszeit resultierten daraus, dass seine Tätigkeit bereits mit Verlassen der Wohnung beginne und nicht erst mit dem Losfahren im Fahrzeug.
Das Arbeitsgericht Olsberg/Brilon erklärte die Kündigung nach dieser Meldung hier jedoch für rechtmäßig. Es folgte damit der Argumentation des Arbeitgebers, der den Einsatz eines Detektivs und die Kündigung insgesamt für verhältnismäßig hielt. Den Einsatz eines Peilsenders habe er freilich weder angeordnet, noch habe er überhaupt davon gewusst.
Die Sache hinterläßt einen unguten Beigeschmack. Klar ist: Wenn ein gewisser Anfangsverdacht besteht, darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten auch per Detektiv überwachen. Was aber, wenn dabei ohne Wissen des Arbeitgebers absichtlich Methoden verwendet werden, die unweigerlich zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen müssen? Denn: Die Privatsphäre eines Arbeitnehmers gilt für eine Überwachung grundsätzlich als tabu. Es gibt Einschränkungen: Hat beispielsweise der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Verdacht, “blau” zu machen, kann der Einsatz einer Detektei unter Umständen gerechtfertigt sein. Diese muss dabei auch in seinen Privatbereich eindringen dürfen, sonst könnte der Betrug niemals nachgewiesen werden.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Februar 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.
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Arbeitnehmeranwalt Stühler-Walters | 26. März 2012 — Man sollte es eigentlich für eine Selbstverständlichkeit halten, die sich allerdings anscheinend nicht bei allen Arbeitgebern …
reuter-arbeitsrecht.de | 12. Februar 2011 — So hört sie sich an, die Meldung (DER WESTEN – “Peilsender am Auto des Betriebsrats”). Tatsache ist, dass man ein Betriebsrat…
firstlex-blog | 7. April 2010 — Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat best…
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