Betriebsrat: Anhörung nach § 102 BetrVG

Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören, § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Die Bedeutung der Anhörung des Betriebsrats für die Kündigung und eine spätere Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wird von Betriebsräten häufig unterschätzt. Der Betriebsrat hat zwar kein Mitbestimmun…

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Erschienen 10. Februar 2009 auf http://blog.juracity.de.

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