Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?
In meiner Beratung von Empfängern taucht immer
häufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenrückzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat
wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) begründet.
Dieser ist aber nicht anzuwenden wenn das
vorher dem Leistungsberechtigen nicht die
volle Miete gezahlt hat sondern nur in Höhe der sogenannten Mietobergrenze.
Wenn bei Ihnen ein solcher Abzug auch erfolgt dann lassen Sie sich beraten.
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 186/10 R – hat kürzlich entschieden, dass Rückzahlung von Kosten für Haushaltsenergie, die auf
Vorauszahlungen aus Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit bestand, nicht als berücksichtigt werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Vorauszahlungen die der
Leistungsberechtigte aus seiner Regelleistung selbst bezahlt hat schon vorher in seinem Vermögen gestanden haben und kein zweites Mal
zufließen können.
Für die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die
geleisteten Abschläge, unabhängig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart
wurden. Ansonsten hätte es der Klarstellung in § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II nicht bedurft, nach der Rückzahlungen, die sich auf
die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht bleiben. Diesbezügliche Rückzahlungen sollen die Aufwendung für die
Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschläge für die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw.
mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierfür nach § 20 SGB II in der Regelleistu…
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