Betriebskostenabrechnung: Postverzögerungen gehen zulasten des Vermieters
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 30. Juni 2009 — Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten wird nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht. …
Der Vermieter ist bei einem Mietvertrag über Wohnraum nach § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abzurechnen. Soweit dürfte die Rechtslage bekannt sein.
Was jedoch viel Mietern und auch Vermietern nicht bekannt ist:
Auch der Mieter unterliegt Verpflichtungen, die aus der Betriebskostenabrechnung folgen.
RügepflichtNach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ist der verpflichtet, Einwendungen bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Urteil des BGHDer BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 12.01.2011, VIII ZR 148/10 entschieden, dass der Mieter innerhalb dieser Frist dem Vermieter auch mitteilen muss, das und welche Einzelpositionen seiner Meinung nach nicht umlagefähig sind. Die Ausschlussfrist des Vermieters und die Einwendung des Mieters seien aufeinander abgestimmt. Der Zweck dahinter sei, dass innerhalb einer planbaren Zeitklarheit über die gegenseitigen Ansprüche erzielt werden kann. Dieser Zweck (Rechtssicherheit und Rechtsfrieden) können nicht erreicht werden, wenn nach Ablauf der Fristen noch Streitigkeiten über die Umlagefähigkeit von Einzelpositionen möglich wären.
Empfehlung / Fazit:Sollten Sie Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen wollen lautet daher der Rat, hiermit nicht bis zum A…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. September 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.
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