Betriebskostenabrechnung bei Gewerbemietverträgen

Allein die vertragliche Verpflichtung für den Vermieter, die Betriebskosten „binnen Jahresfrist nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen“ stellt keine Verfallsklausel i. S. des für die Wohnungsmiete geltenden § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB dar. So sieht es das AG Hoyerswerda.

Selbige Vorschrift gilt ferner auch nicht analog für das Gewerbemietrecht.

Für den gewerblichen Vermieter ergibt sich somit erheblicher Freiraum und sehr viel Zeit zur Abrechnung. Die Versäumung der vertraglich fixierten Jahresfrist macht nach richterlicher Ansicht jedenfalls die Abrechnung nicht unmöglich.

Auch eine Verjährung von Forderungen wegen Betriebskosten kann nur dann eingreifen, wenn vermieterseits eine Abrechnung er- und dem Mieter zugestellt worden ist.

Das…

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Themen: Analog , Betriebskostenabrechnung , Gewerbemietvertrag , Jürgen Schöne , S. Pfuhl-schubert

Erschienen 18. Januar 2011 auf http://www.r24.de.

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