Betriebskosten und Abrechnungsfrist: Zugang der Abrechnung
Der BGH hat sich mit Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08 zu der Frage geäußert, ob es für die Einhaltung der Abrechnungsfrist ausreicht, wenn der Vermieter einen Brief abschickt und man bei normaler Brieflaufzeit mit dessen pünktlichen Zugang rechnen kann.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. (…)
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Demnach muß die Abrechnung innerhalb eines Jahres erfolgen, nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Der rechtzeitige Zugang der Abrechnung über die Betriebskosten innerhalb der Frist konnte hier von dem Vermieter nicht belegt werden. Dieser berief sich daher darauf, dass der Brief von seiner Frau rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Dies sah das Gericht aber nicht als ausreichend für einen Beweis des Zuganges an:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser Frist muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (so ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51). Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständige…
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Erschienen 26. Januar 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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