Betriebskosten nach Vermieterwechsel

Auf eine nun bereits schon etwas ältere Entscheidung des Landgerichts Berlin sei einmal wieder hingewiesen:

„Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen, wenn der Vermieter trotz Fälligkeit keine Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist erteilt und das Mietverhältnis mit ihm beendet ist.“

Das bedeutet im Klartext, dass der alte Vermieter auch nach einem Verkauf seiner Immobilie die noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnungen an die ehemaligen Mieter nicht zu lange hinauszögern sollte. Denn nach dem Urteil des Landgerichts Berlin besteht ein Anspruch der Mieter auf Rückzahlung sämtlicher geleisteter Abschlagszahlungen. Dies kann im Einzelfall ein Risiko von einigen tausend Euro bedeuten.

Nach einem Urteil des BGH muss der Mieter auch nicht zuerst auf Erstellung einer Abrechnung klagen.

„Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskoste…

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Themen: Bgh , Landgericht Berlin
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 9. Februar 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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